Haushaltsnahe Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Seit dem 01.01.2009 sind nach dem Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen alle haushaltsnahen Dienstleistungen in einer Vorschrift zur Förderung privater Haushalte als Auftraggeber einer Dienstleistung bzw. als Arbeitgeber sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zusammengefasst worden. Die Förderung wurde deutlich ausgeweitet auf einheitlich20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 €,  höchstens aber 4.000 € pro Jahr.

Voraussetzung: Der leistende Unternehmer muss eine schriftliche Rechnung stellen und die Zahlung der Rechnung  muss durch eine Überweisung auf das Bankkonto des Unternehmens erfolgen, denn der Bankbeleg gilt als Zahlungsnachweis. - Barzahlungen sparen keine Steuern und eine Quittung ist kein Bankbeleg ! Außerdem muss die Dienstleistung im Haushalt des Steuersparers erbracht werden u. der Haushalt muss sich in Deutschland befinden.                                                                                                          D.h. wer seine Hemden zum Waschen in die Reinigung bringt, bekommt nichts vom Finazamt. Wenn eine Haushaltshilfe von ASL bei Ihnen im Haus wäscht und bügelt, können Sie diese Leistung steuerlich geltend machen.

Haben Sie noch Fragen dazu ? Wir beantworten sie ihnen gern. Nutzen Sie dazu einfach unser Kontaktformular.



© www.asl-wuerzburg.de   Dienstag, 3. August 2010 11:25 Hofmann

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Wir bügelten am 08.05.09 für den "FördervereinKinderhospiz Sternenzelt Mainfranken e.V."

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ASL-Haushaltshilfe gibt wertvolle Tipps zur Fleckenentfernung Quelle: urbia.tv

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